Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 16.09.2025
Die Gemeinde Hohenkammer erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Hohenkammer.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Zahl der notwendigen Garagen und Stellplätze
(1) Die Zahl der notwendigen Garagen und Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichend hiervon müssen beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken und bei einer erstmaligen Aufstockung von Wohngebäuden zu Wohnzwecken keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(2) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(3) Ergibt sich bei der Berechnung der Zahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser bei jedem Berechnungsschritt nach den Absätzen 1 bis 2 nach kaufmännischen Grundsätzen auf eine ganze Zahl zu runden.
(4) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung und Ablöse der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Die nach § 3 ermittelten notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei der Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde abgelöst werden (Ablösevertrag). Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag je Stellplatz richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für die Herstellung eines Stellplatzes auf oder in der Nähe des Baugrundstückes und wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Der Ablösevertrag ist vor der Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen. Kann der Bauherr, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von fünf Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, verringert sich die Ablösungssumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist der von dem Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösungsbetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrages um jeweils 1/5. Nach ablaufendem fünftem Jahr seit Abschluss des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 5 Beschaffenheit von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(1) Stellplätze sind naturgemäß und in ökologisch verträglicher Ausführung auszuführen; soweit möglich ist die Stellplatzfläche mit Rasengittersteinen zu versehen.
(2) Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen, die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
(3) Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Weg erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
(4) Fahrzeuglifte und mehrstöckige Einzel- und Mehrfachgaragen, insbesondere Duplexparker, sind nicht zulässig.
§ 6 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
2. entgegen den Ge- und Verboten der §§ 3, 4 und 5 errichtet.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 30.09.2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 21.08.2000 außer Kraft.
Hohenkammer, 16.09.2025
Mario Andreas Berti
Erster Bürgermeister
Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Hohenkammer


