Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenkammer hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Baroneßgarten“ als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i. V. m. §13a BauGB durchgeführt und trat mit Bekanntmachung vom 31.07.2024 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Baroneßgarten“ wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkammer gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtung angepasst.
Die Lage und Abgrenzung der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist nachfolgend ersichtlich:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 Baroneßgarten setzt für den Berichtigungsbereich eine Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 BauGB mit Zweckbestimmung für Freizeit, Kultur, Vereine, Daseinsvorsorge und Brauchtumspflege fest und weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, der hier ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünflächen und Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen, darstellt.
Da der Planbereich innerhalb eines wohnbaulich strukturierten Umfeldes liegt, wird die geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich „Baroneßgarten“ der Gemeinde Hohenkammer nicht beeinträchtigt.
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die
Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Bereich „Baroneßgarten“ kann während der üblichen Öffnungszeiten (Mo. – Fr. von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Do. von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Hohenkammer, Petershauser Str. 1, 85411 Hohenkammer, Zimmer 07, eingesehen werden. Der Zugang ist barierrefrei.
Nach telefonischer Voranmeldung unter Telefon 08137/938514, ist eine Einsicht auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten möglich.
Hinweise auf Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel im Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Gemeinde Hohenkammer unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der berichtigte Flächennutzungsplan wird öffentlich bekannt gemacht und in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 BauGB zur Einsicht bereitgehalten. Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenkammer wirksam.
Hohenkammer, den 06.09.2024
Mario Andreas Berti
1. Bürgermeister
Ortsüblich bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln