Der Gemeinderat Hohenkammer hat am 11.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanes Nr. 21 „Sondergebiet Kiesabbau“ als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss vom 11.03.2025 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplanes Nr. 21 „Sondergebiet Kiesabbau“ in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau“ mit Begründung sowie die zusammenfasse Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Hohenkammer, Petershauser Str. 1 während der allgemeinen Öffnungszeiten,
das ist in der Zeit von Montag bis Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie Donnerstag von 14.30 Uhr bis 18 Uhr im Zimmer 07, Bauamt,
einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Das Zimmer 07, Bauamt, ist barrierefrei erreichbar. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können vereinbart werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch über das zentrale Internetportal des Landes (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich gemacht. Zudem sind die Planungsunterlagen nach der Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Hohenkammer unter „Baugebiete und Flächennutzungsplan/Bauleitplanung/Bebauungspläne“ abrufbar.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hohenkammer, den 17.03.2025
Mario Andreas Berti
1. Bürgermeister
Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln