Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Kinderspielplatzverordnung) vom 16.09.2025
Die Gemeinde Hohenkammer erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Hohenkammer. Vom Anwendungsbereich dieser Satzung ausgenommen sind Gebäude, die üblicherweise weit überwiegend nicht zum Wohnen mit Kindern bestimmt sind.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung
Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
§ 3 Größe, Lage und Ausstattung
(1) Je 25 m2 Wohnfläche sind 1,5 m2 Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m2.
(2) Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahre geeignet und ausgestattet sein.
(3) Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen, wie beispielsweise Verkehrsflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abfallentsorgungseinrichtungen oder Tiefgaragenentlüftung, so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können.
(4) Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen auszustatten, z. B. Bäume, begrünte Pergolen und Sträucher.
§ 4 Herstellung und Ablöse des Spielplatzes
(1) Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. Ausnahmsweise darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für die Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstücks ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes kann auch durch Übernahme der Kosten gegenüber der Gemeinde Hohenkammer abgelöst werden (Ablösevertrag). Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden kann. Die mit der Ablöse vereinnahmten Geldbeträge werden ausschließlich für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet.
§ 5 Unterhaltung
Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten wird hingewiesen.
§ 6 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplatz nicht herstellt;
2. entgegen § 5 dieser Satzung die Einrichtung und die Ausstattungen des Kinderspielplatzes nicht so instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt werden können.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Hohenkammer, 16.09.2025
Mario Andreas Berti
Erster Bürgermeister
Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Hohenkammer


